KonsVerLUXV § 5

Abschnitt 2: Grenzpendler

§ 5 Vertraglich vereinbarte Arbeitstage [1]

(1) 1Vertraglich vereinbarte Arbeitstage sind die Kalendertage pro Jahr abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet ist, zu arbeiten. 2Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an Tagen aus, die nicht den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zuzuordnen sind, und erhält er für diese Tätigkeit kein gesondert berechnetes Entgelt, sondern Freizeitausgleich, sind diese Tage bei den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zu berücksichtigen.

(2) 1Wird Arbeitsentgelt, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld für die Zeit einer Erkrankung oder einer Mutterschaft gezahlt, zählen diese Zeiten zu den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen und sind dem Tätigkeitsstaat zuzurechnen. 2Leistungen nach Satz 1 sind bei Ansässigkeit in Deutschland hier steuerfrei zu stellen. 3Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung mindern dagegen die vertraglich vereinbarten Arbeitstage.

(3) Ist ein Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten während weniger als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr tätig und wird dieser Teil des Arbeitsentgelts bereits durch Luxemburg als Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert, ist dieser Teil des Arbeitsentgelts abweichend von § 3 Absatz 1 von einer Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizustellen.

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TAAAE-91738

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung von § 5 siehe § 11 Nr. 1.