Abschnitt 2: Grenzpendler
§ 3 Arbeitsentgelt [1]
(1) Die Aufteilung des Arbeitsentgelts zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat erfolgt auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitstage nach § 5.
(2) 1Den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen ist das vertraglich vereinbarte und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. 2Dazu zählen neben laufenden Vergütungen auch Zusatzvergütungen, die auf die nichtselbständige Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des gesamten Berechnungszeitraums entfallen. 3Hat sich das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt während eines Kalenderjahres geändert, so ist dem Rechnung zu tragen.
(3) 1Das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 ist auf die vertraglich vereinbarten Arbeitstage aufzuteilen und, als Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag, mit den Arbeitstagen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, zu multiplizieren. 2Tage, an denen sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, die aber nicht zu den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zählen, fallen aus der Berechnung heraus.
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TAAAE-91738
1Anm. d. Red.: Zur Anwendung von § 3 siehe § 11 Nr. 1.