Abschnitt 1: Allgemeines
§ 2 Anwendungsbereich
Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens hinsichtlich der Besteuerung von
Arbeitsentgelt bei Grenzpendlern,
Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld sowie
Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal
auf der Grundlage entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
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TAAAE-91738