KonsVerLUXV § 11

Abschnitt 5: Schlussbestimmungen

§ 11 Anwendungszeitpunkt

Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden

  1. in den Fällen der §§ 3 bis 5 auf Besteuerungssachverhalte seit dem ,

  2. in allen anderen Fällen auf Besteuerungssachverhalte seit dem .

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-91738