Wirtschaftliches Eigentum und Höhe der Abschreibung bei einem in Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes
Leitsatz
a. Wird ein Gebäude in der Absicht des Abbruchs und der Neubebauung erworben, bestimmt sich die Abschreibung für dieses Gebäude
nach § 7 Abs. 4 EStG.
b. Eine Verkürzung der Nutzungsdauer kommt bei einem im mit Abbruchabsicht erworbenen Gebäude nicht in Betracht.
c. Der verbleibende Restwert des Gebäudes im Abbruchzeitpunkt gehört zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes.
a. Beim Erwerb eines Gebäudes, für das die Abbruchverpflichtung besteht, das aber für eine 3-jährige Übergangsfrist an den
bisherigen Eigentümer zurückvermietet wird, geht mit dem zivilrechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum über.
b. Soweit das Gebäude für das die Abbruchverpflichtung besteht, zum Teil auf einem im Eigentum des Voreigentümer verbleibenden
Grundstücksteil steht und weiter durch diesen genutzt wird, erwirbt der Erwerber kein wirtschaftliches Eigentum.
Erzielt der Erwerber des Gebäudes Erträge aus dessen Rückvermietung, sind diese als Mieteinnahmen zu erfassen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2015 S. 679 EFG 2015 S. 964 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2015 S. 640 LAAAE-91732
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