1. Mit der gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 der Landeskommunalbesoldungsverordnung
des Landes Baden-Württemberg soll der gesamte durch das Amt verursachte persönliche Aufwand abgegolten werden. Aufwendungen
eines hauptamtlichen Bürgermeisters für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten sowie
durch das Amt verursachte sonstige Werbungskosten (u.a. Telefonkosten) sind daher nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig.
2. Soweit anlässlich von Dienstreisen angefallene Reisekosten und sonstige Mehraufwendungen nicht durch die nach § 3 Nr. 13
EStG steuerfreie Reisekostenerstattung abgegolten sind, resultiert hingegen aus § 3c EStG kein Werbungskostenabzugsverbot.
§ 3 Nr. 12 EStG ist im Verhältnis zu § 3 Nr. 13 EStG nachrangig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1249 Nr. 15 EStB 2015 S. 424 Nr. 11 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 6 KÖSDI 2015 S. 19390 Nr. 7 AAAAE-91727
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