1. Für die Ermittlung des Anteils eines Gesellschafters am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft ist grundsätzlich der handelsrechtliche
Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgebend, so wie er sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den Vorschriften
des HGB ergibt.
2. Eine Änderung des Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels einer KG während eines Wirtschaftsjahres mit Rückbeziehung auf
ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr oder auf den Beginn des Wirtschaftsjahres ist steuerrechtlich grundsätzlich nicht anzuerkennen.
3. Die Mitunternehmerschaft trägt auch in einem auf Gewährung von AdV gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren die
Feststellungslast (objektive Beweislast) für die für ihn günstigen und in seinem Bereich liegenden Tatsachen, wie die behauptete
Änderung der Gewinnverteilung vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres.
4. Werden anlässlich der unentgeltlichen Übertragung (oder bei der Veräußerung) eines Mitunternehmeranteils Wirtschaftsgüter
des Sonderbetriebsvermögens, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, zurückbehalten und ins Privatvermögen überführt,
so ist dieser Vorgang nicht als tarifbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in Verbindung mit einer gewinnrealisierenden
Entnahme, sondern als Aufgabe des Mitunternehmeranteils zu beurteilen.
5. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine notwendige Beiladung nicht notwendig, weil die Vorschrift des §
60 Abs. 3 FGO nach ihrem Sinn auf den endgültigen Rechtsschutz zugeschnitten ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2015 S. 680 StBW 2015 S. 606 Nr. 16 GAAAE-91725
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