Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG ist verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Die Besteuerung der Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG i.d.F. des AltEinkG mit mehr als
dem Ertragsanteil verstößt nicht gegen das verfassungsrechtlich normierte Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
2. Soweit mit der Neuregelung durch das AltEinkG für Bestandsrentner und -pensionäre eine in abgemilderter Form fortgeltende
Ungleichbehandlung zu sehen ist, ist diese wegen des Anpassungsbedarfs der komplexen und lange Zeit praktizierten unterschiedlichen
Besteuerungsregelungen und damit durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
3. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gesetz den Besteuerungsanteil der Sozialversicherungsrenten nach dem Renteneintrittsalter
bestimmt und für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs gleichbleibend festschreibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 44 DStRE 2016 S. 9 Nr. 1 EFG 2015 S. 1439 Nr. 17 MAAAE-91723
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