Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes durch das Finanzamt
Abschreibung von Bauten auf fremden Grund und Boden
Grundsatz von Treu und Glauben
Leitsatz
1. Das Finanzamt ist im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung selbst dann nicht an die rechtliche Beurteilung
gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz und deren einzelnen Ansätzen zugrundeliegt, wenn diese Beurteilung
aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war.
2. Die Abweichung von der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuerfestsetzung ist keine Bilanzberichtigung,
sondern eine eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt, der § 4 Abs. 2 EStG nicht entgegensteht.
3. Ist die Bilanz unzutreffend, so hat eine Korrektur grundsätzlich im Rahmen der zeitlich ersten Veranlagung zu erfolgen,
für die noch Steuerbescheide erlassen werden dürfen.
4. Herstellungskosten für die Errichtung eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden sind bilanztechnisch „wie ein materielles
Wirtschaftsgut” zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben.
5. Endet die Nutzung des auf fremden Grund und Boden errichteten Gebäudes bevor die Aufwendungen vollständig abgezogen werden
konnten, geht der verbleibende Betrag nicht unter, sondern ist als Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem Eigentümer des
Wirtschaftsguts zuzurechnen.
6. Erfolgt die Verlustfeststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, steht einer Änderung des Bilanzansatzes durch das
Finanzamt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2672 Nr. 44 BBK-Kurznachricht Nr. 14/2015 S. 629 DStR 2015 S. 6 Nr. 23 Ubg 2015 S. 543 Nr. 9 SAAAE-91721
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