1. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, sofern mehr als drei Objekte innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs
von in der Regel fünf Jahren ab der Anschaffung veräußert werden. Bei der Bebauung von Grundstücken ist der Zeitraum zwischen
der Errichtung der Objekte einerseits und ihrem Verkauf andererseits maßgeblich.
2. Der konkrete Anlass und Beweggrund für den Verkauf eines Grundstücks, im vorliegenden Fall die Bedrohung durch einen Nachbarn,
sagt nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und er insofern
bereits beim Erwerb des Grund- stück eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte.
3. Zwei in unterschiedlichen Heften des Grundbuchs verzeichnete Grundstücke sind auch dann zwei selbständige Zählojekte im
Sinne der Drei-Objekt-Grenze, wenn beide Grundstücke aneinander grenzen und einer gemeinsamen Nutzung zugänglich sind und
gemeinsam verkauft werden.
4. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks des Betriebsvermögens wird nicht bereits mit Abschluss des notariellen
Kaufvertrags, sondern erst dann realisiert, wenn der Erwerber vereinbarungsgemäß wirtschaftlich über das Grundstück verfügen
kann, was regelmäßig voraussetzt, dass Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf ihn übergegangen sind.
5. Die Voraussetzungen für eine Korrektur nach § 174 Abs. 4 AO liegen vor, wenn das FA den ihm in vollem Umfang bekannten
Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt hat, ohne dass die Fehlerhaftigkeit auf Vorsatz beruht.
6. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb
eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAE-91719
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