Die Gewährung der Steuerbefreiung wegen Erwerbs eines Familienheims greift ein, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich
zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist und die erworbene Wohnung den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellt.
Die gelegentliche Nutzung zweier Räume stellt ebenso wie die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an Angehörige keine
Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. der Norm dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 26 DStRE 2016 S. 1173 Nr. 19 EFG 2015 S. 1286 Nr. 15 ErbBstg 2015 S. 248 Nr. 10 ErbStB 2015 S. 186 Nr. 7 NWB-EV 2015 S. 218 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2015 S. 2125 StBW 2015 S. 608 Nr. 16 Ubg 2016 S. 690 Nr. 11 BAAAE-91718
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