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FG München | Teilweise Besteuerung der Einkünfte im Ausland hindert Rückfall des Besteuerungsrechts
§ 50d Abs. 9 EStG ordnet einen Rückfall des Besteuerungsrechts nur an, wenn – nicht aber „soweit“ – die betreffenden Einkünfte wegen fehlender Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind. Eine teilweise Besteuerung im Ausland eröffnet den Anwendungsbereich dieser konditional zu verstehenden Vorschrift nicht.
Der Kl. war im Streitjahr 2008 als Pilot in Großbritannien für eine ausländische Fluggesellschaft tätig. Der britische Fiskus besteuerte nur Gehälter, soweit sie auf Flüge mit Start und Landung in Großbritannien entfielen (im Streitfall ca. 28 % des Gesamtlohns). Das Finanzamt unterwarf die unversteuerten ca. 72 % des Lohns derS. 387 deutschen Einkommensteuer und stützte seine Entscheidung auf § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG. Danach wird die im Abkommen vorgesehene Freist...