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FG Köln 11.12.2014 10 K 2892/14, IWB 11/2015 S. 386

FG Köln | Aufteilung von Gemeinkosten bei nach DBA steuerfreien Einnahmen

Nicht nur Kosten, die ohne die steuerfreien Einnahmen nicht angefallen wären (so die bisherige BFH-Rechtsprechung), sondern ebenfalls Kosten, die auch angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt hätte, stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen i. S. des § 3c Abs. 1 EStG. Deshalb sind auch sog. Gemeinkosten aufzuteilen.

Hinweis:

Im Streitfall veräußerte die Klin., eine inländische Immobilien-GmbH ohne Betriebsstätte im Ausland, ein Grundstück in den Niederlanden. Das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn stand nach dem DBA Niederlande den Niederlanden zu, in Deutschland waren die Einkünfte steuerfrei gestellt. Die Betriebsausgaben ordnete die Klin. den [i]Auch Gemeinkosten können in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen steheninländischen und ausländischen Einkünften z...