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Umsatzsteuer | Leistungsort bei Kongressen
Mit Schreiben vom stellt das BMF klar, dass bei der Überlassung eines Kongresszentrums an einen Kongressveranstalter die Ortsregelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden ist. Somit bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger i. S. des § 3a Abs. 2 UStG ist (vgl. Abschn. 3a.4 Abs. 1 und 2 UStAE). Mit dem Schreiben wird Abschn. 3a.4 UStAE entsprechend ergänzt.
Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Unternehmer abweichend von Abschn. 3a.4 Abs. 2a UStAE bis zum erbrachte Leistungen als Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG behandelt haben bzw. behandeln.