Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Versorgungszusage für Betriebsrente durch Konzernobergesellschaft
Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, haben gegen den Pensionssicherungsverein als dem Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wäre das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden (§ 7 Abs. 1 BetrAVG). Diese Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins erfasst dabei nur Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um betriebliche Altersversorgung i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt. Insoweit erfordern sowohl § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG als auch § 7 Abs. 1 BetrAVG eine Versorgungszusage des Arbeitgebers. Da das Betriebsrentengesetz aber insoweit keinen eigenständigen Arbeitgeberbegriff kennt, ist nach den allgemeine...