Anrechnung des Betreuungsgeldes nach § 4a ff. BEEG auf Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
I. Betreuungsgeld bei staatlicher Betreuung
Anspruch auf Betreuungsgeld nach § 4a Abs. 1 BEEG haben Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen und Eltern, deren Kind in einer Einrichtung/Pflegestelle betreut wird, für die kein Anspruch auf Leistungen nach § 24 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 22 bis 23 SGB VIII besteht.
Grundsätzlich schließen sich Betreuungsgeld und eine Kinderbetreuung, für die Aufwendungen entstehen können, gegenseitig aus.
Können Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte gleichwohl Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn für das Kind im Monat durchschnittlich nicht mehr als 20 Wochenstunden Leistungen nach § 24 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 22 bis 23 SGB VIII in Anspruch genommen werden (§ 4a Abs. 2 BEEG).
In diesen Fällen ist das Betreuungsgeld nicht auf die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten anzurechnen.
II. Betreuungsgeld bei privater Betreuung
Fälle des Erhalts von Betreuungsgeld bei gleichzeitiger – zeitweiser – Betreuung der Kinder durch andere Personen (Au-Pair, im Haushalt angestellte Kinderfrau, private Kinderbetreuungseinrichtung) sind insoweit anders gelagert, als die Eltern die Kinderbetreuung bei Bezug des Betreuungsgeldes privat organisieren, also keinen staatlichen Kinderbetreuungsplatz im Sinne der §§ 22 bis 24 SGB VIII in Anspruch nehmen, damit also den eigentlichen Zweck des BEEG erfüllen.
Auch in diesen Fällen erfolgt keine Anrechnung des Betreuungsgeldes auf die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten.
FinMin Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo ESt 12/2015VI 303 - S 2263 - 010
Fundstelle(n):
BAAAE-91611