BFH Beschluss v. - V B 150/14

Umtausch eines mangelhaften Teilstücks keine entgeltliche Lieferung

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

2 Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, dass der Kläger in 2005 eine Warenlieferung gegen Entgelt bezogen hat, die mangelhaft war und für die es im Streitjahr 2006 zu einer Ersatzlieferung aus Gründen der Nacherfüllung gekommen ist. Ausgehend hiervon hat das FG dem Kläger den Vorsteuerabzug aus einer für die Ersatzlieferung im Streitjahr erteilten Rechnung versagt.

3 Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, der bereits entschieden hat, dass ein nichtsteuerbarer Umtausch gegeben ist, wenn ein Teilstück, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ersetzt wird, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt (, BFHE 84, 445, BStBl III 1966, 160). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist daher nicht klärungsbedürftig.

4 Hierdurch kommt es nicht zu dem vom Kläger befürchteten Verstoß gegen den Grundsatz der (Belastungs-)Neutralität, da für einen Leistungsbezug kein Vorsteuerbetrag abgezogen werden dürfe, während die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen steuerpflichtig seien. Denn ist entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 84, 445, BStBl III 1966, 160 von einer Ersatzlieferung auszugehen, bleibt der Abnehmer und damit im Streitfall der Kläger aus der für die ursprüngliche Lieferung in 2005 ausgestellten Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, solange und soweit wegen Zahlungsverweigerung kein Fall der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorliegt. Ein Vorsteuerabzug aus einer gesonderten Rechnung über die Ersatzlieferung kommt demgegenüber nicht in Betracht. Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1012 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2015 S. 597
BAAAE-91556