1. Kann der Verunfallte wegen seiner Erkrankung (hier: apallisches Syndrom) nicht mehr zu seiner subjektiven Handlungstendenz befragt werden, kann eine Beweiserleichterung der Gestalt gewährt werden, dass an die Bildung der richterlichen Überzeugung weniger hohe Anforderungen gestellt werden. Daraus folgt, dass das Tatsachengericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann.
2. Ein Richtungswechsel mit dem PKW führt nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung. Eine deutliche Zäsur liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der Richtungswechsel aus eigenmotivierten, d.h. aus privaten Gründen vollzogen worden ist, sodass ein sachlicher Zusammenhang mit der an sich versicherten Tätigkeit nicht mehr besteht.
Fundstelle(n): EAAAE-91542
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