Gesetze: §§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2.; 108 Abs. 1 S. 1 InsO, 135 Abs. 3 S. 2 InsO; 546 a BGB
Leitsatz
Leitsatz:
1. Auf Mietzinsansprüche, die einer aus den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin bestehenden Gesellschaft gegen die Insovenzschuldnerin gem. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO zustehen, findet § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO keine Anwendung (insoweit wie Az. 4 U 57/11).
2. Die Regelung des § 135 Abs. 3 S. 2 InsO kommt nur zur Anwendung, wenn der Vermieter einen Aussonderungsanspruch bezüglich des Mietobjekts geltend macht.
3. Vereinnahmen die Gesellschafter der späteren Insovenzschuldnerin bzw. eine aus ihnen bestehende Gesellschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb der Fristen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO Mietzinszahlungen, die nicht innerhalb vertraglich üblicher Fälligkeitsregelungen erfolgten oder nicht innerhalb der durch verkehrsübliche Gepflogenheiten bestimmten Fristen geltend gemacht wurden, so sind diese Zahlungen gem. § 135 Abs. 1 S. 2 InsO anfechtbar.
4. Wird das Mietverhältnis mit dem Insolvensschuldner erst nach Insolvenzeröffnung beendet, schuldet die Masse grundsätzlich nur die Übertragung des Besitzes an den Vermieter, nicht hingegen auch die Räumung gem. § 546 Abs. 1 BGB, so dass die Rückgabe des "ungeräumten" Besitzes nicht bereits den Tatbestand der Vorenthaltung im Sinne von § 546 a BGB erfüllt und daher auch keine Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO begründet. Ein Nutzungsentschädigungsanspruch als Masseverbindlichkeit entsteht jedoch dann, wenn der Insovenzverwalter in dieser Funktion den vertragswidrigen Zustand (bezüglich der fehlenden Räumung) selbst zu verantworten hat (wie Az. 8 U 119/05).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 12 Nr. 3 ZIP 2014 S. 186 Nr. 4 ZIP 2014 S. 6 Nr. 3 PAAAE-91534
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