Nichtzulassungsbeschwerde - fehlende ausreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Versäumung der Widerspruchsfrist - Bekanntgabe des schriftlichen Verwaltungsaktes - Zugangsfiktion - Zugang am Samstag - keine Verschiebung auf nächstfolgenden Werktag
Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 84 Abs 1 SGG, § 26 Abs 1 SGB 10, § 26 Abs 3 S 1 SGB 10, § 37 Abs 2 S 1 SGB 10
Instanzenzug: SG Magdeburg Az: S 20 AS 131/13 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Az: L 5 AS 390/14 Urteil
Gründe
1Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe nicht gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
2Soweit die Beschwerden die Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einem - BFHE 203, 26) beanstanden, übersehen sie, dass dessen Entscheidungen in dem abschließenden Katalog des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht aufgeführt und demgemäß Divergenzrügen (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) auf die Abweichung von Rechtsprechung des BFH nicht zu stützen sind. Soweit die gleichwohl als Divergenzrügen erhobenen Beschwerden sinngemäß als Grundsatzrügen (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) anzusehen sein könnten (dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 11), fehlt es für ihre formgerechte Darlegung an Ausführungen dazu, inwieweit die angegriffene Entscheidung bzw das Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Bundessozialgericht (BSG) bedürftig und fähig sind. Dazu hätte besonderer Anlass indes schon deshalb bestanden, nachdem sich der erkennende Senat mit Urteil vom eingehend mit der Entscheidung des befasst und dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen dem dort aufgestellten Rechtssatz für das Sozialverwaltungsverfahren keine Bedeutung zukommt (B 14 AS 12/09 R - SozR 4-1300 § 37 Nr 1 RdNr 15). Erst recht wären weitere Ausführungen dazu notwendig gewesen, weil der BFH zwischenzeitlich seinerseits in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom klargestellt hat, dass seine Rechtsprechung auf das Gebiet des Abgabenverfahrensrechts beschränkt ist ( - BFH/NV 2014, 1186 RdNr 12). An einer Befassung mit diesen Entscheidungen und ausgehend davon an Ausführungen, inwieweit es einer erneuten Befassung des BSG mit den danach maßgeblichen Fragen bedürfen könnte, fehlt es indes völlig.
3Ebenso ist die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) nicht formgerecht bezeichnet. Dazu wäre darzulegen, dass das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt worden ist, die bisher nicht erörtert worden sind, und dass der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung genommen hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4; - mwN). Inwiefern insoweit die Kläger bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt mit einer als überraschend anzusehenden Auffassung des Gerichts konfrontiert worden sind, erschließt sich dem Beschwerdevorbringen nicht. Überhaupt fehlt dem Vorbringen jede Angabe zum Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und den insoweit maßgeblichen Erwägungen des Landessozialgerichts. Den Ausführungen ist nur zu entnehmen, dass auch von Bedeutung war, ob ein am zur Post gegebener Bescheid den Klägern nach Maßgabe von § 37 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - am Samstag, dem oder am Montag, dem als bekannt gegeben anzusehen ist. Inwieweit in diesem rechtlichen Zusammenhang die als überraschend beanstandete Wendung "dass ein … abweichender tatsächlicher Zugang auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden sei" von Bedeutung gewesen ist und inwieweit die Kläger mit einer solchen Wertung auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht zu rechnen brauchten, kann dem Vorbringen indes nicht so entnommen werden, dass es nur allein anhand der Beschwerdebegründung eine Beurteilung des erhobenen Vorwurfs erlauben würde (zu dieser Darlegungsanforderung vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN).
4Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:060515BB14AS4115B0
Fundstelle(n):
ZAAAE-91454