Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hat der Senat mit Beschluss vom (NStZ-RR 2014, 315) mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist. Mit Beschluss vom hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) die genannte Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
2Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom Folgendes ausgeführt:
"Das - auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten G. den Beschluss des Senats vom - 5 StR 169/14 -, mit dem die Revision des Angeklagten verworfen wurde, aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht erkennt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Revisionsentscheidung dem vorliegenden Verstoß des Landgerichts gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO über den Inhalt eines mit dem Ziel einer Verständigung stattgefundenen Hinterzimmergesprächs des Tatgerichts mit dem Staatsanwalt und den Verteidigern nicht Rechnung trage. Die Möglichkeit des Beruhens des landgerichtlichen Urteils auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO dürfe nicht auf den Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten verengt werden. Die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dienten insbesondere auch dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden 'Schulterschluss' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
Die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt damit klar, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Ineinandergreifen der wesentlichen Kautelen des Verständigungsgesetzes für außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche, nämlich die Aufklärungsmaxime, die Öffentlichkeit und die Aussagefreiheit, abstellt. Somit ist im Falle eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO und damit gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz der schmale Grat einer Beruhensprüfung unter dem Gesichtspunkt der Aussagefreiheit des Angeklagten nur dann eröffnet, wenn im Revisionsverfahren Klarheit geschaffen ist, welchen Inhalt die Hinterzimmergespräche hatten und diese zweifelsfrei nicht auf die Herbeiführung einer gesetzeswidrigen Absprache gerichtet waren (wie in dem parallel entschiedenen Verfahren - 2 BvR 878/14 -, in dem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde).
Im konkreten Fall ist dies, wie die Erwiderung der Revision vom auf meinen Verwerfungsantrag vom zeigt, angesichts der gemäß § 243 Abs. 4 StPO völlig unzureichenden Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung und der widersprüchlichen und lückenhaften dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der wiederholten Stellungnahmen der Verteidiger völlig aussichtslos. Das Urteil des Landgerichts Braunschweig muss deshalb aufgehoben werden."
3Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAE-91426