Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, in acht Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in sechs Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften sowie in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen" und wegen "sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung der Strafe aus dem zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten und zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt". Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Sichverschaffens von kinderpornographischer Schriften im Fall 6 und wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 7 entfallen, weil - wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausführt - insoweit bereits Verjährung eingetreten war. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht, das die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände strafschärfend berücksichtigt hat, trotz zulässig möglicher Bewertung der Begleitumstände (vorgenommene Videoaufzeichnung bzw. Schmerzzufügung) als straferschwerend bei Entfallen dieser Deliktstatbestände jeweils auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sind die Einzelstrafen jeweils auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe - an Stelle von zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe im Fall 6 und zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe im Fall 7 - entsprechend der im Fall 8 vom Tatgericht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts der Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten und zehn weiterer gewichtiger Freiheitsstrafen kann der Senat aber ausschließen, dass das Landgericht bei geringfügiger Herabsetzung zweier Einzelfreiheitsstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als von vier Jahren und sieben Monaten erkannt hätte.
3Der Senat hat weiterhin die Urteilsformel hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs entsprechend den Schuldspruchänderungen und der Darstellung und rechtlichen Bewertung der Taten in den Urteilsgründen neu gefasst. Die bisherige Formulierung des Urteilstenors ermöglichte eine Zuordnung der einzelnen Taten zu einer der beiden gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen (vgl. ) und auch eine eindeutige Zuordnung der tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände zu den einzelnen Taten nicht. Zudem war klarzustellen, dass die Freiheitsstrafe aus dem zäsurbildenden in die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten einbezogen ist.
Fundstelle(n):
OAAAE-91423