Besteuerung von Ruhestandszahlungen des Europäischen Patentamts (Grundpension, Haushaltszulage, Steueranpassungsbeträge, Kinderzulage)
Leitsatz
1. Die einem unbeschränkt steuerpflichtigen, ehemaligen Beschäftigten beim Europäischen Patentamt (EPA), einem Exekutivorgan
der Europäischen Patentorganisation (EPO), als Pension/Ruhegehalt zufießenden Zahlungen aus seiner ehemaligen Tätigkeit beim
EPA sind insoweit als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen und als Versorgungsbezüge zu behandeln,
als sie nicht auf übertragenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, DRV) beruhen (im Streitfall: Steuerpflicht
der Grundpension, der Haushaltszulage, der Steueranpassungsbeträge sowie des Teils der Kinderzulage, der das gesetzliche Kindergeld
i. S. d. § 66 EStG übersteigt).
2. Soweit die EPA-Ruhestandszahlungen aus auf das Versorgungssystem der EPO übertragenen Anwartschaften aus der gesetzlichen
Rentenversicherung stammen, sind sie als sonstige Einkünfte in Gestalt wiederkehrender Bezüge i. S. d § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst.
a EStG (Leibrenten) zu besteuern.
3. Nach der BFH-Rechtspr. zu koordinierten Organisationen (z.B. NATO, OECD) sind Altersbezüge, soweit sie auf dem mit Wirkung
vom eingeführten einheitlichen Pensionssystem für in den Ruhestand getretene Bedienstete beruhen, wonach die Ruhegehälter
aus dem laufenden Haushalt der einzelnen Organisationen gezahlt werden und nicht auf der Übertragung von vor dieser Zeit angesammelten
Guthaben aus Versorgungsfonds stammen, als Ruhegelder i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren. Die EPO hat für
ihre Bediensteten ein Versorgungssystem eingerichtet, das in vollem Umfang dem Pensionssystem für die ehemaligen Bediensteten
der koordinierten Organisationen entspricht, so dass die diesbezügliche Rechtsprechung grundsätzlich auch auf Ruhebezüge aus
einer ehemaligen Tätigkeit beim EPA Anwendung findet (Anschluss an BFH-Rechtspr.; im Streitfall Streitjahr 2005).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1192 Nr. 14 EStB 2015 S. 424 Nr. 11 JAAAE-91215
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