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FG München Urteil v. - 7 K 386/13 EFG 2015 S. 1226 Nr. 14

Gesetze: KStG 2002 § 8b Abs. 1, KStG 2002 § 8b Abs. 2, KStG 2002 § 8b Abs. 7, KWG § 1 Abs. 3

Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen einer GmbH

Einstufung als Finanzunternehmen

Erwerb von Wertpapieren zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs

Haupttätigkeit

Leitsatz

1. Für die Einstufung einer Gesellschaft als Finanzunternehmen i. S. v. § 1 Abs. 3 KWG genügt unbeschadet des im Regelungstext der Nr. 1 der Norm verwendeten Plurals auch das Vorhandensein einer einzigen Tochterbeteiligung.

2. Eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Unternehmenszweck u. a. den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen erfasst, wird schon mit dem ersten Erwerb von Wertpapieren als Finanzunternehmen tätig. Die Wertpapiere, die sie als Finanzunternehmen erworben hat, sind in vollem Umfang Anteile i. S. v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG.

3. Der Begriff des Eigenhandelserfolgs erfasst den Erfolg aus jeglichem „Umschlag” von Anteilen i. S. v. § 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung. Eine einschränkende Auslegung des § 8b Abs. 7 KStG kommt nicht mit Rücksicht darauf in Betracht, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 1 KWG a. F. je nach Tätigkeitsbereich durch vermögensverwaltende Gesellschaften erfüllt werden können.

4. Nur das Unternehmen selbst kann die Zweckbestimmung treffen, welche Anteile zur Erzielung eines kurzfristigen Erfolgs erworben werden. Der subjektive Wille des Unternehmens manifestiert sich in der Zuordnung der Anteile zum Anlage- oder Umlaufvermögen. Eine spätere Änderung dieser Absicht kann zwar eine Umgliederung in das Anlagevermögen rechtfertigen, hat aber hinsichtlich der davon betroffenen Wertpapiere keine Auswirkung auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 7 KStG.

5. Geht das Unternehmen gemischten und auch solchen Aktivitäten nach, die nicht den Finanzsektor betreffen, entscheidet sich seine Einordnung als Finanzunternehmen nach seiner Haupttätigkeit; das ist diejenige Tätigkeit, die mehr als die Hälfte des Gesamtumsatzvolumens ausmacht, die anderen Aktivitäten dominiert und somit den Schwerpunkt des Gesamten bildet. Grundsätzlich kann auch ein einzelnes Geschäft für eine Haupttätigkeit ausreichen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1226 Nr. 14
FAAAE-91212

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