Zollrechtliche Tarifierung eines SEPIC-Transformers
Leitsatz
Ein zu einem Einsatz in einem SEPIC-Wandler bestimmter SEPIC-Transformer, der über zwei nicht miteinander verschaltete Wicklungen
um einen gemeinsamen Ferritkern verfügt, wobei eine Wicklung 11,5 Windungen und die andere Wicklung 14,5 Windungen aufweist,
diese beiden Wicklungen zwar durch die dazwischen liegende Ferritfolie weitgehend induktiv voneinander getrennt werden, allerdings
keine vollständige induktive Trennung besteht, sodass eine Energieübertragung von etwa 2 % von einer Spule auf die andere
stattfindet, ist aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit als Transformator im zolltariflichen Sinne anzusehen und nicht
in die Unterposition 8504 50 95 20 0 KN, sondern in die Unterposition 8504 31 80 90 0 der KN im der im Jahr 2008 gültigen
Fassung einzureihen.
Tatbestand
Fundstelle(n): OAAAE-91209
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