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Beitragsrechtliche Behandlung von Unterhaltsabfindungen
[i]Grundlagen „Gesetzliche Krankenversicherung“ NWB GAAAE-64778 Für in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte freiwillige Mitglieder sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach der wirtschaftlichenLeistungsfähigkeit zu bestimmen; nähere Einzelheiten hierzu sind durch den GKV-Spitzenverband Bund zu regeln (vgl. § 240 Abs. 1 SGB V, § 57 Abs. 4 SGB XI). Die vom GKV-Spitzenverband Bund herausgegebenen [i]Eilts, NWB 46/2014 S. 3482Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BvSzGs) sind auch von der Rechtsprechung als maßgebliche Rechtsnorm anerkannt ( [i]Marburger, NWB 23/2014 S. 1740B 12 KR 20/11 R NWB LAAAE-37893 sowie Urteile vom - B 12 KR 3/12 R NWB GAAAE-66278 und B 12 KR 15/11 R NWB DAAAE-61237).
Zeitliche Zuordnung der Einnahmen
[i]Besonderheiten bei einmaligen EinnahmenLaufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen (§ 5 Abs. 1 BvSzGs). Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind hingegen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen (§ 5 Abs. 3 BvSzGs). Zu den einmaligen Einnahmen in diesem Sinne zählen nach Auffassung des GK...