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Verjährung
Nur kontinuierliches Training führt zum Erfolg – nicht nur im Sport, sondern auch in der Ausbildung. Deshalb bieten wir Ihnen in dieser Rubrik regelmäßig Trainingseinheiten zur Vorbereitung auf Klassenarbeiten oder Prüfungen an. In diesem Monat geht es im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde um das Thema „Verjährung“. Testen Sie sich selbst und vergleichen Sie Ihre Ergebnisse anschließend mit der Musterlösung.
Zusammenfassende Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Begriff | Ablauf einer gesetzlich
festgelegten Frist, innerhalb welcher ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt
werden kann. | |
Wirkungen der Verjährung | Mit dem Eintritt der
Verjährung erlischt der Anspruch nicht (anders als im Steuerrecht, vgl.
§ 47 AO i. V.
mit
§ 232 AO),
sondern bleibt weiterhin bestehen. Allerdings ist der Schuldner nach Eintritt
der Verjährung gem.
§ 214
Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern
(Leistungsverweigerungsrecht). Hat der Schuldner eine verjährte Forderung
erfüllt, so kann er das Geleistete nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB), weil der
Anspruch dem Grunde nach bestehen bleibt. | |
Regelmäßige Verjährungsfrist | 3
Jahre (§ 195 BGB) |
Beginn: mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstan... |