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            STFAN Nr. 3 vom  Seite 24
Verjährung
Nur kontinuierliches Training führt zum Erfolg – nicht nur im Sport, sondern auch in der Ausbildung. Deshalb bieten wir Ihnen in dieser Rubrik regelmäßig Trainingseinheiten zur Vorbereitung auf Klassenarbeiten oder Prüfungen an. In diesem Monat geht es im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde um das Thema „Verjährung“. Testen Sie sich selbst und vergleichen Sie Ihre Ergebnisse anschließend mit der Musterlösung.
Zusammenfassende Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
| 
				Begriff  | Ablauf einer gesetzlich
				festgelegten Frist, innerhalb welcher ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt
				werden kann. | |
| 
				Wirkungen der Verjährung  | Mit dem Eintritt der
				Verjährung erlischt der Anspruch nicht (anders als im Steuerrecht, vgl.
				§ 47 AO i. V.
				mit
				§ 232 AO),
				sondern bleibt weiterhin bestehen. Allerdings ist der Schuldner nach Eintritt
				der Verjährung gem.
				§ 214
				Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern
				(Leistungsverweigerungsrecht). Hat der Schuldner eine verjährte Forderung
				erfüllt, so kann er das Geleistete nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB), weil der
				Anspruch dem Grunde nach bestehen bleibt. | |
| 
				Regelmäßige Verjährungsfrist  | 3
				Jahre (§ 195 BGB) | 
				Beginn: mit dem Schluss des Jahres, in dem
				der Anspruch entstan... |