Instanzenzug: S 3 KR 370/04
Gründe:
I
1Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger stellte mehrere Kostenerstattungsanträge, die allesamt verschiedene, in der Zeit vom bis jeweils in Belgien überwiegend ambulant, zum Teil aber auch stationär durchgeführte Zahn- und Zahnersatzbehandlungen und damit im Zusammenhang stehende Diagnostik betrafen (Behandlungen durch Zahnarzt B. in H., durch das Ziekenhuis [Krankenhaus] O. in G., durch das V. J. Ziekenhuis in H.) und auch die Abgabe von Medikamenten durch Apotheken erfassten. Der Kläger hatte in diesem Zeitraum seinen Wohnsitz in Deutschland (G. -) und hielt sich jeweils besuchsweise in Belgien auf. Die Leistungen nahm er als Privatpatient in Anspruch. Die Beklagte erstattete ihm einen Teil der Kosten unter Berücksichtigung inländischer Kostenerstattungssätze. Der Kläger hat zunächst Klage auf Zahlung von 1432,84 Euro erhoben. Er hat dann die Klage, ua unter Berücksichtigung eines Teilvergleichs über 183,55 Euro, auf 1133,80 Euro beschränkt. Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das LSG hat unter weitgehender Bezugnahme auf das SG-Urteil zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein höherer Anspruch auf Kostenerstattung zu, weder nach Art 31 EWGV 1408/71 noch in entsprechender Anwendung des Art 34 Abs 1 EWGV 574/72 nach der auf dem Gedanken des Systemversagens beruhenden Rechtsprechung des EuGH in der Sache "Ioannidis". Ein Anspruch nach Art 31 EWGV 1408/71 scheitere schon daran, dass der Kläger sich die Behandlungen nicht unter Verwendung des Auslandsbehandlungsscheines E 111 verschafft habe. Zudem sei für die Behandlungen am 2.1., 3.1. und nicht erwiesen, dass es sich um notwendige medizinische Behandlungen während eines vorübergehenden Aufenthalts gehandelt habe, die keinen Aufschub geduldet hätten. Weder hätten sich die Beklagte noch die Leistungserbringer in Belgien europarechtswidrig verhalten. Die Dienste letzterer habe der Kläger bewusst und gewollt als Privatpatient in Anspruch genommen. Ein Kostenerstattungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 13 Abs 4 und 5 SGB V. Diese Reglungen hätten zwar im Behandlungszeitraum noch nicht gegolten. Sie seien aber ihrem Inhalt nach aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in Sachen "Kohll", "Decker", "Smits und Peerbooms" sowie "Müller-Fauré/van Riet" auch schon zuvor bei der Auslegung der Ansprüche Versicherter auf Kostenerstattung im EU-Ausland zu beachten gewesen. Danach reiche der Anspruch des Klägers bei Auslandsbehandlung nicht weiter als der sich aus dem SGB V ergebende Leistungsanspruch. Ein Anspruch auf vollständige Kostenerstattung für die Unterkieferzahnprothese scheitere schon an dem nicht zuvor eingeholten Heil- und Kostenplan. Zu Recht habe die Beklagte daher nur die fiktiven Kosten einer provisorischen Versorgung anteilig erstattet. Im Übrigen habe die Beklagte - einschließlich der notfallmäßigen stationären Behandlungen am und am - die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen nach deutschen Vertragssätzen rechtmäßig erstattet (Urteil vom ).
2Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
II
3Der Antrag des Klägers ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen (dazu 2.).
41. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
5Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter umfassender Würdigung des Vorbringens des Klägers in den Vorinstanzen - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Voraussetzungen des Anspruchs Versicherter, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG; jetzt: der Europäischen Union) aufhalten und Leistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nehmen oder gerade zum Zweck der Krankenbehandlung Leistungserbringer in einem anderen EG-Mitgliedstaat aufsuchen, sind geklärt (vgl - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 24; BSGE 104, 1 = SozR 4-2500 § 13 Nr 23; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 3; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr 4). Dies gilt namentlich auch für die Versorgung mit Zahnersatz (vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Ebenso fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
62. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 S 1 SGG). Der Kläger gehört nicht zu dem Kreis der hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 S 2 und 3 SGG). Er hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.
73. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
KAAAE-91005