Berücksichtigung der Reinigungskosten
typischer Berufskleidung im eigenen Haushalt als Werbungskosten
- Berechnung
Leitsatz
1. Aufwendungen
für die Reinigung typischer Berufskleidung können auch dann als Werbungskosten
geltend gemacht werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Abziehbar
sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser-
und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen
in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die
Reinigung eingesetzten Waschmaschine.
2. Die
Reinigungskosten können anhand repräsentativer Daten der Verbraucherschutzverbände
oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen
geschätzt werden.
3. Zur
Berechnung der berücksichtigungsfähigen Reinigungskosten im konkreten Einzelfall.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2015 S. 587 EFG 2015 S. 1162 Nr. 14 KÖSDI 2015 S. 19466 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2015 S. 1748 KAAAE-90918
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