Häusliche Einbindung des Arbeitszimmer eines selbständigen Steuerberaters
Leitsatz
Aufwendungen eines selbständig tätigen Steuerberaters für einen mit typischen Büromöbeln ausgestatteten Raum im Kellergeschoss
eines - bezogen auf das Erdgeschoss und den Keller im Übrigen - privat genutzten Zweifamilienhauses, der einziger Durchgangsraum
für einen dahinter liegenden ebenfalls privat genutzten Raum ist, sind auch dann nur als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
beschränkt abziehbar, wenn der Kläger in dem Raum durchschnittlich 2 bis 3 Besprechungen pro Monat mit Mandaten hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1253 Nr. 15 StBW 2015 S. 606 Nr. 16 SAAAE-90911
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