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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 3426/11 EFG 2015 S. 1128 Nr. 13

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3, FGO § 41 Abs. 1, StBerG § 43, StBerG § 76 Abs. 2 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Finanzrechtsweg bei Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater”

Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Berufsbezeichnung eines Steuerberaters

Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)” als verbotener Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater”

Leitsatz

1. Für die Frage, ob die Verwendung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung „Steuerberater” zulässig ist, ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

2. Der Steuerberater hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des von ihm beabsichtigten Führens eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung, soweit die Steuerberaterkammer ein entsprechendes Recht durch eine abschlägige Auskunft bestritten hat.

3. Die Vermeidung verbotener Zusätze zur Berufsbezeichnung ist Berufspflicht des Steuerberaters.

4. Bei der Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)” handelt es sich um einen verbotenen Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater”.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 13 Nr. 12
DStR 2015 S. 670 Nr. 12
DStRE 2016 S. 254 Nr. 4
EFG 2015 S. 1128 Nr. 13
RAAAE-90907

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