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NWB BB 6/2015 S. 168

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gesundheitsschutz

Der Betriebsrat hat bei einer gesetzlichen Generalklausel zum Gesundheitsschutz nur dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung vorliegt oder eine durchgeführte Gefährdungsbeurteilung einen Handlungsbedarf ergibt. Das hat das LArbG Berlin-Brandenburg entschieden.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes mitzubestimmen, wenn aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift betriebliche Regelungen durch den Arbeitgeber zu treffen sind und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Das LArbG stellte fest, dass die Generalklausel zum Gesundheitsschutz (z. B. § 3 Abs. 1 ArbSchG) sehr weit gefasst sei und deshalb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nur dann bestehe, wenn eine unmittelbare Gesundheitsgefahr vorliege oder eine zum Gesundhe...