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NWB BB 6/2015 S. 168

Unwirksame Kündigung nach Mindestlohnforderung

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer den Mindestlohn fordert, ist unwirksam.

Der Kläger war als Hausmeister für 14 Stunden wöchentlich mit einer Vergütung von monatlich 315,00 € angestellt. Damit hatte er einen Stundenlohn von 5,19 €. Der Kläger forderte vom Arbeitgeber den Mindestlohn von 8,50 €. Daraufhin minderte der Arbeitgeber die Arbeitszeit auf 32 Stunden im Monat und zahlte eine Vergütung von 325,00 €. Dies ergab einen Stundenlohn von 10,15 €. Der Kläger lehnte die Vertragsänderung ab, worauf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigte.

Das ArbG Berlin wertete die Kündigung als eine verbotene Maßregelung im Sinne des § 612a BGB. Der Kläger habe in zulässiger Weise den Mindestlohn verlangen können, deshalb sei die Kündigung unwirksam (