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Track 09 | Außenprüfung: Zugriff auf Kassendaten einer Apotheke ist zulässig
Der BFH hat aktuell entschieden, dass Einzelhändler nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Bedient sich ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb eines Warenwirtschaftssystems, kann die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO elektronisch auf die Kasseneinzeldaten zugreifen.
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat jüngst geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsprüfer auf die Kassendaten einer Apotheke zugreifen darf. Es geht um die hochumstrittene und im Schrifttum vieldiskutierte Frage : Kann die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage elektronischer Kasseneinzeldaten des Warenverkaufs verlangen, wenn der Steuerpflichtige sich in seinem Betrieb eines Warenwirtschaftssystems bedient, das entsprechende Aufzeichnungen ermöglicht? Die aktuelle Entscheidung ist keineswegs nur für Apotheker relevant. Sondern für alle Einzelhändler .
Im Streitfall verwendete ein buchführungspflichtiger Apotheker ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gest...