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Track 07 | Umsatzsteuer-Nachschau: Finanzbeamte dürfen nur ausnahmsweise Fotos machen
Finanzbeamte dürfen nach einer Verfügung der OFD Magdeburg bei einer Umsatzsteuer-Nachschau nur ausnahmsweise in den unternehmerisch genutzten Räumen zu Beweis- oder Dokumentationszwecken fotografieren. Ein Foto ist nur zulässig, wenn entweder der Unternehmer zustimmt oder andere Mittel nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Der Prüfer muss sich also in einer Beweisnot befinden. Fotos vom (vermeintlichen) Unternehmer sind in keinem Fall erlaubt.
Darf der Prüfer während einer Umsatzsteuer-Nachschau Fotos machen? Diese brenzlige Frage hat die Oberfinanzdirektion Magdeburg jüngst beantwortet, aus Sicht der Finanzverwaltung. Rechtsprechung gibt es hierzu nämlich noch keine.
Einleitend heißt es: Das Fotografieren während einer Umsatzsteuer-Nachschau stellt einen Eingriff dar – in die Grundrechte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Tangiert ist auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Uneingeschränkt sind Fotos daher nur zulässig, wenn sie mit Einwilligung des Betroffenen gefertigt werden. Und auch dann, wenn der Prüfer das Unternehmensgrundstück nicht betritt.
Ansonsten reicht die Berechtigung zum Fotogr...