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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 4 AS 198/12

Gesetze: SGB X § 45; SGB X § 33; SGB X § 50

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Jahresfrist gemäß § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X beginnt erst zu laufen, wenn aus Sicht der Behörde eine hinreichend sichere Informationsgrundlage der anspruchsrelevanten Tatsachen geschaffen worden ist.

2. Enthält die Verwaltungsakte keine Hinweise auf eine anzugebende Unfallrente, ist der Leistungsberechtigte für Geschehensabläufe beweisbelastet, die auf eine rechtswidrige Beratung und Anspruchsprüfung der Behörde hinauslaufen.

Fundstelle(n):
WAAAE-90577

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