Instanzenzug: S 44 R 566/12
Gründe:
1Mit Beschluss vom hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung der Klägerin gegen das als unzulässig verworfen.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Für den Fall der Zulassung der Revision hat sie zugleich gegen die Berufungsentscheidung Revision eingelegt. Zur Begründung der Rechtsmittel hat die Klägerin auf ihre bisherigen Schriftsätze Bezug genommen.
3Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan.
6Die Klägerin hat sich in dieser auf keinen der genannten Zulassungsgründe berufen, sondern lediglich auf ihren bisherigen Vortrag Bezug genommen. Das Begründungserfordernis dient dem Ziel, das Revisionsgericht zu entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten. Diesem Ziel wird mit der bloßen Bezugnahme auf Schriftsätze, die in den Vorinstanzen eingereicht worden sind, nicht genügt ( - Juris RdNr 5 mwN).
7Da die Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund dessen gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen ist, erweist sich die von der Klägerin unter der innerprozessualen Bedingung ihrer Zulassung eingelegte Revision als wirkungslos und bedarf daher keiner Entscheidung durch den erkennenden Senat.
8Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstelle(n):
VAAAE-90508