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BSG Urteil v. - 12 RK 50/93

Leitsatz

Leitsatz:

»Zur Abgrenzung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses von der familienhaften Mithilfe bei der Tätigkeit einer Ehefrau für die Arztpraxis ihres Ehemannes ist zu prüfen, ob sie in den Betrieb eingegliedert ist, ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird und ob sie eine fremde Arbeitskraft ersetzt.«

Fundstelle(n):
UAAAE-90475

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