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BGH Urteil v. - IX ZR 106/95

Leitsatz

Leitsatz:

»1. Kann der Auftraggeber infolge eines Anwaltsfehlers Ansprüchen seines Vertragspartners ausgesetzt sein, so entsteht der - für einen Regreßanspruch und damit für den Verjährungsbeginn maßgebliche - Schaden des Mandanten regelmäßig erst dann, wenn der Vertragspartner solche Rechte gegen den Mandanten geltend macht.

2. Zur Vertragspflicht des Rechtsanwalts, den Sachverhalt zu klären, und zum Mitverschulden seines Mandanten, der seine Informationspflicht nicht erfüllt hat.«

Fundstelle(n):
XAAAE-90448

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