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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 6 Ko 1093/15

Gesetze: GKG § 52, GKG § 63 Abs. 2

Streitwert bei Untätigkeit der Behörde - hier: Kindergeldantrag

Leitsatz

Nach der Rspr. des BFH beträgt der Streitwert im Fall der Untätigkeitsklage lediglich 10 v.H. des streitigen Steuerbetrages, wenn die Klage nur auf das Tätigwerden der Behörde gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn die Untätigkeit der Behörde darin besteht, schon keine Grundentscheidung zu erlassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 12 Nr. 18
DStRE 2016 S. 757 Nr. 12
PAAAE-90348

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