Verlängerte Festsetzungsfrist bei vorsätzlichem
Verschweigen des rückwirkenden Wegfalls der Voraussetzungen für
die Eigenheimzulage
Leitsatz
Wird
dem Finanzamt nachträglich bekannt, dass ein Eigentumserwerb nicht
stattgefunden hat, so kann die Festsetzung der Eigenheimzulage wegen
neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben werden.
Bei vorsätzlicher Täuschung des Finanzamts über die Voraussetzungen
der Eigenheimzulage ist hinsichtlich der Aufhebung des die Eigenheimzulage
festsetzenden Bescheides die verlängerte zehnjährige Verjährungsfrist
des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1171 Nr. 14 PStR 2016 S. 19 Nr. 1 VAAAE-90346
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