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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 218/14

Gesetze: RVG § 8, RVG § 23 Abs. 1, RVG § 32 Abs. 2 Satz 2, RVG § 33 Abs. 1, RVG § 33 Abs. 2, RVG § 33 Abs. 8, RVG § 33 Abs. 9, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 63 Abs. 1 Satz 3, GKG § 63 Abs. 2

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit eines ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten

Leitsatz

Beantragt ein früherer, wegen Mandatsbeendigung aus dem finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschiedener Prozessbevollmächtigter die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Tätigkeit, bevor das Verfahren abgeschlossen ist, ist hierüber gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entscheiden und der Antragsteller nicht auf den - grundsätzlich vorrangigen - Antrag nach § 63 Abs. 2 GKG zu verweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAE-90340

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