Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwältin
Recht auf Einsicht in die Veranlagungsakten des FA
Leitsatz
1. Der Anordnung einer Außenprüfung bei einer Rechtsanwältin nach § 193 Abs. 1 AO steht nicht entgegen, dass die Rechtsanwältin
im Verhältnis zu den Mandanten zu einer besonderen Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist und ihr ein Auskunftsverweigerungsrecht
gem. § 102 AO zusteht.
2. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Zuge einer Außenprüfung wirkt sich nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit
der Anordnung der Außenprüfung aus, sondern ist gegebenenfalls Gegenstand eines eigenen Rechtsschutzverfahrens. Eine Prüfungsanordnung
kann deshalb nicht angefochten werden, weil befürchtet wird, die Außenprüfung solle durch bestimmte Einzelmaßnahmen in rechtswidriger
Weise durchgeführt werden.
3. Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht zum Zwecke der Akteneinsicht Akten – wie z. B. die Einkommensteuerakten
– vorlegen lässt, die es für seine Entscheidung nicht benötigt.
Fundstelle(n): SAAAE-90334
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