Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG und § 8a KStG ist nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Die gesetzliche Regelung über die Zinsschranke nach § 8a Abs. 1 KStG i.V.m. § 4h EStG sind auch dann nicht verfassungswidrig,
wenn die Möglichkeit, dass mittels grenzüberschreitender konzerninterner Fremdkapitalfinanzierungen in Deutschland erwirtschaftete
Erträge ins Ausland transferiert werden, offensichtlich nicht gegeben ist, da kein grenzüberschreitender Konzern betroffen
ist (entgegen , BStBl II 2014, 947). Der BFH hat in seinem Beschluss im Verfahren der Aussetzung
der Vollziehung nicht berücksichtigt, dass die Zinsschrankenregelung nicht zu einer endgültigen Nichtabziehbarkeit des Zinsaufwands
führt, sondern lediglich eine vorübergehende Nichtabziehbarkeit zur Folge hat.
2. Hinzu kommt, dass der mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom (BGBl I 2009, 3950) mit Wirkung ab 2010 eingeführte
EBITDA-Vortrag eine weitere Glättung der Auswirkungen der Zinsschranke bedingt und die Nutzungsmöglichkeit eines von der Abziehbarkeit
vorübergehend ausgenommenen Zinses in den folgenden Jahren noch einmal ausweitet wird.
3. Die Einbeziehung reiner Inlandssachverhalte in die Zinsschrankenregelung des § 8a Abs. 1 KStG i. V. m. § 4h EStG ist der
Notwendigkeit geschuldet, eine Verletzung der Grundfreiheiten des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
zu vermeiden, die mit einer Beschränkung auf grenzüberschreitende Sachverhalte verbunden wäre.
4. Mit der der Vermeidung unerwünschter Gewinnverlagerungen und der Sicherung des inländischen Steuersubstrats dienenden Zinsschrankenregelung
wird ein qualifizierter Fiskalzweck verfolgt.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1127 Nr. 13 EAAAE-90330
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