Land- und Forstwirtschaft: Betriebsaufgabe nur bei Aufgabeerklärung; abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO
Leitsatz
Zur Zulässigkeit einer Klage, wenn die ESt auf 0 € festgesetzt worden ist.
Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen hat der Betriebsinhaber ein Wahlrecht, den Betrieb fortzuführen oder die Betriebsaufgabe
zu erklären.
Eine Betriebsaufgabe liegt nur vor, wenn der Stpfl. eine eindeutige und unmissverständliche Aufgabeerklärung abgegeben und
dementsprechend auch einen Aufgabegewinn oder -verlust ermittelt und in seiner ESt-Erklärung angegeben hat.
Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung, die vom FG nur i.R.
des § 102 FGO überprüft werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-90323
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