Bei einem Streitwert über eine ges. Gewinnfeststellung ist i.d.R. auf die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim
Rechtsmittelführer abzustellen.
In Fällen, in denen die tatsächlichen Auswirkungen nicht zu ermitteln sind, ist der Streitwert grds. mit 25 v. H. des festgestellten
Betrages anzusetzen.
Bestehen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen, kann es in Ausübung dem FG
nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessen gerechtfertigt sein, den Gegenstandswert nach einem Pauschalsatz zu bestimmen.
Abweichend von Ziff. 13 des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit kann der Streitwert nicht mit „25 % des festgestellten
Betrages” angesetzt werden.
Insoweit ist abweichend vom Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit auf 25 % der beantragten Gewinnminderung abzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1023 Nr. 12 PAAAE-90322
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