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Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans
Die nachinsolvenzliche Änderung einer vorinsolvenzlich erfolgten Körperschaftsteuerfestsetzung gem. § 164 Abs. 2 AO ist nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans, der die vom FA angemeldete und im Prüfungstermin vom Stpfl. nicht bestrittene Körperschaftsteuerforderung erfasst, nicht mehr zulässig (Bezug: § 164, § 251 AO; § 185, § 217, § 254, § 257 InsO; § 110 FGO).
Die rechtsgestaltenden und abschließenden Regelungen des Insolvenzplanverfahrens stehen einer nachträglichen Änderung der Steuerfestsetzung gem. § 164 Abs. 2 AO, die zu einer nachträglichen Erhöhung oder Verringerung der Steuerforderung führen würde, entgegen, so der BFH. Gem. § 217 Satz 1 InsO können abweichend von den übrigen Vorschriften der InsO die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verte...