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Voraussetzungen für die Betriebsrente ab 60
Das entschieden, dass Änderungen der Altersgrenzen zur gesetzlichen Rentenversicherung Verschiebungen der ursprünglichen Altersgrenze im Rahmen der Betriebsrenten mit sich bringen können und ein Arbeitnehmer nicht bereits vor Beanspruchung der gesetzlichen Rente den Anspruch auf eine Betriebsrente realisieren kann. Im entschiedenen Fall ging es um eine vom Arbeitgeber eingerichtete zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV) von 1991, nach der Versorgungsbezüge an Angestellte zu gewähren sind, die fünf Jahre im Dienst des Arbeitgebers gestanden haben und nach Vollendung des 63. Lebensjahres (bei weiblichen Mitarbeitern des 60. Lebensjahres) aus dem entsprechenden Dienstverhältnis ausgeschieden sind. Betriebliche Rentenzahlungen ...