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Lohnsteuer | Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH
Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gem. § 59j BRAO stellen nach dem keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte dar. Sie werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da sie ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen wird.
Streitig ist die Behandlung von Beitragszahlungen der Klägerin zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit als Rechtsanwalts-GmbH als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, neben den übernommenen Beiträgen für die persönliche Haftpflichtversicherung eines jeden einzelnen angestellten Anwalts seien auch die Beiträge [i]infoCenter „Arbeitslohn“ NWB LAAAB-14424 zur eigenen Haftpflichtversicherun...