BGH Urteil v. - IV ZR 493/14

Instanzenzug:

Tatbestand

1Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

2Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum abgeschlossen. Im Oktober 2005 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

3Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 2.280,01 €.

4Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag unwirksam. Die Versicherungsbedingungen seien vor Antragstellung nicht übermittelt worden. Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht sei bei oder nach Vertragsschluss nicht hinreichend überreicht worden. Die Widerrufsfrist des § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. sei mangels Belehrung nicht in Gang gesetzt worden. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sei der Versicherer nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet.

5Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6Die Revision hat keinen Erfolg.

7I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Versicherungsvertrag im so genannten Policenmodell nach § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) oder im so genannten Antragsmodell abgeschlossen wurde. D. VN habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus einem anderen Rechtsgrund. Dem stehe jedenfalls Verwirkung entgegen. Für einen - in den Vorinstanzen noch geltend gemachten - Auskunftsanspruch über den Rückkaufswert fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Vortrag der Beklagten zum Verkauf/zur Abtretung an die p. AG sei in zweiter Instanz mangels jedweden Gegenvortrags von Klägerseite unstreitig. Da d. VN schon deshalb keine eigenen Leistungsansprüche mehr haben könne, gebe es auch keinen Auskunftsanspruch.

8II. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen schon deshalb nicht durch, weil sie auf entsprechenden Hinweis des Senats die Voraussetzungen der - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden (vgl. , NJW 2011, 2581 Rn. 10; vom - II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rn. 12; jeweils m.w.N.) - Prozessführungsbefugnis d. VN nicht dargetan hat. Das Berufungsgericht hat den Verkauf und die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an die p. AG als unstreitig festgestellt. Diese tatbestandliche Feststellung ist im Revisionsverfahren bindend, nachdem ein Tatbestandsberichtigungsantrag im Berufungsverfahren nicht gestellt worden ist. Dass d. VN im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt ist, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, hat die Revision nicht dargetan.

Fundstelle(n):
PAAAE-90186